Besondere Zulassungsformen

Studienplatztausch

In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist ein Hochschulwechsel mangels freier Studienplätze an der gewünschten Hochschule oftmals äußerst schwierig. Aufgrund dieser Schwierigkeiten wurde daher, neben dem formalen Zulassungsverfahren an den Universitäten, die Möglichkeit des sogenannten Studienplatztausches geschaffen.

Ein Studienplatztausch bei zulassungsbeschränkten Studiengängen bedarf vor seinem Vollzug der Zustimmung der beteiligten Hochschulen.

  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vornahme des Tausches.
  • Die LMU ist bis auf die Zustimmung und die Vollzugsakte (Exmatrikulation, Immatrikulation/Fachwechsel) am Tauschprozess nicht beteiligt.
  • Die LMU erteilt keine Zustimmung zu einem Studienplatztausch, der gegen ein Versprechen eines Entgelts oder eines sonstigen vermögensrechtlichen Vorteils zwischen den Tauschpartnern vereinbart wird.

Besonderheit im Studiengang Humanmedizin: Im Studiengang Humanmedizin findet nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein sogenanntes Übernahmeverfahren statt. Einem Studienplatztausch zum 1. klinischen Fachsemester zwischen LMU und TUM im Anschluss dieses Übernahmeverfahrens wird nicht zugestimmt.

Der Studienplatztausch muss kapazitätsneutral erfolgen:

  • Beide Tauschpartner müssen zwingend im gleichen Studiengang und Fachsemester an einer deutschen Universität ordentlich und endgültig immatrikuliert sein.
  • Bei Studierenden der Medizin werden nach der Ärztlichen Vorprüfung die klinischen Fachsemester zugrundegelegt.

Bei den Tauschpartnern müssen grundsätzlich die Studien- und Prüfungsleistungen übereinstimmen (im Studiengang Medizin muss im Bereich des klinischen Abschnitts der Zeitraum des erfolgreichen Erwerbs der Ärztlichen Vorprüfung übereinstimmen).

Der Studienplatztausch muss form- und fristgerecht beantragt werden:

Ein Studienplatztausch wird erst vollzogen, wenn alle beteiligten Universitäten zugestimmt haben.

Ein Ringtausch, an dem mehr als zwei Universitäten beteiligt sind, ist grundsätzlich möglich.

Unterlagenpaket Studienplatztausch zum Download

FAQ zum Studienplatztausch

  • Humanmedizin
  • Tiermedizin
  • Zahnmedizin
  • Pharmazie
  • Rechtswissenschaft

Bitte beachten Sie:

  • Ein Tausch findet nur im zulassungsbeschränkten Bereich statt.
  • Bei nicht zulassungsbeschränkten Fachsemestern findet kein Tausch statt.

  • Ein Studienplatztausch ist grundsätzlich in jedem zulassungsbeschränkten Fachsemester möglich.
  • Ein Studienplatztausch ist nur innerhalb der Regelstudienzeit möglich.
  • Ein Studienplatztausch ist grundsätzlich auch zu einem ersten Fachsemester möglich.

  • Ja, der Antrag ist formgebunden. Das Antragsformular finden Sie im oberen Teil dieser Internetseite.

  • Die Antragsfrist für einen Tausch zum Sommersemester ist der 15. April.
  • Die Antragsfrist für einen Tausch zum Wintersemester ist der 15. Oktober.

  • Das Fachsemester muss gleich sein.
  • Eine Ausnahme bildet ein Tausch in Humanmedizin zum ersten Klinischen Fachsemester. Wie viele Fachsemester im vorklinischen Studium verbracht wurden, ist unerheblich.
  • Bei einem Tausch im Klinischen Abschnitt (höhere Fachsemester) der Humanmedizin müssen die klinischen Fachsemester gleich sein.

  • Die bisher erbrachten Leistungen müssen nicht identisch sein, es zählt hier die Gleichheit der Fachsemester.
  • In Humanmedizin (Vorklinik) muss der Umfang der Leistungen bei beiden Tauschpartnern übereinstimmen. Dazu ist eine Bestätigung des Dekans der Vorklinik (LMU) einzuholen und den Tauschunterlagen beizufügen.
  • Bei Humanmedizin (nur 1. Studienabschnitt) und Zahnmedizin (alle Studienabschnitte): Bei Tausch ab dem 2. Fachsemester ist die Zustimmung des Studiendekans der LMU erforderlich. Bitte kontaktieren Sie dazu das Studiendekanat für Humanmedizin bzw. Zahnmedizin.

  • Der Weg, auf dem die Zulassung erlangt wurde, ist nicht von Bedeutung.
  • Die Zulassungen können über unterschiedliche Quoten erfolgt sein.
  • Das gilt ebenso für Zulassungen in der sog. Landarzt-Quote.

  • Die Fristen finden Sie unter Amtliche Bekanntmachungen in dieser amtlichen Bekanntmachung:

    „…BEKANNTMACHUNG der Antragsfrist für einen Studienplatztausch zum …-semester …“

  • Die LMU erteilt ihre Zustimmung, sobald der von allen Tauschpartnerinnen und -partnern unterzeichnete Antrag und alle benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.

  • Der Vollzug des Studienplatzes bedeutet, dass sich jede/r Tauschpartner/in jeweils an der bisherigen Universität/Hochschule exmatrikuliert und an der Tausch-Universität/-Hochschule immatrikuliert.
  • Der Studienplatztausch kann vollzogen werden, sobald alle im Tauschantragsformular der LMU genannten Unterlagen vorliegen und beide/alle beteiligten Universitäten schriftlich zugestimmt haben.

  • Die Tauschpartner sollten sich erst exmatrikulieren, wenn beide/alle Tauschpartner und beide/alle Universitäten schriftlich zugestimmt haben.

  • Ein Studienplatztausch zwischen der LMU und der TUM ist grundsätzlich möglich.
  • Ein Tausch innerhalb des sogenannten Übernahmeverfahrens in den Klinischen Abschnitt (1. klinisches Fachsemester) ist ausgeschlossen.

Ein Tausch im 1. klinischen Fachsemester ist nur möglich, wenn

  • ein form- und fristgerechter Tauschantrag mit allen notwendigen Unterlagen vorliegt UND
  • die Tauschpartnerin bzw. der Tauschpartner der LMU an die LMU übernommen wurde (Verfahren zur Übernahme in den Klinischen Abschnitt im Studiengang Humanmedizin).

Losverfahren

Ein Losverfahren für bundesweit und örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge, die über das sogenannte Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) vergeben werden, wird nur dann durchgeführt, wenn das reguläre Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung (vormals ZVS) abgeschlossen ist und danach noch freie Studienplätze zur Verfügung stehen bzw. inzwischen wieder frei geworden sind.

Für die Teilnahme ist eine form- und fristgerechte Antragstellung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass nachfolgende Links immer erst kurz vor der Eröffnung eines Losverfahrens aktiviert werden.

Amtliche Bekanntmachung

Hier finden Sie die amtliche Bekanntmachung des Losverfahrens. Sobald ein Losverfahren durchgeführt wird, ist der entsprechende Link aktiviert: Amtliche Bekanntmachung für das Losverfahren (PDF, 146 KB)

Frist für die Antragstellung

Der formgebundene Antrag muss innerhalb der in der amtlichen Bekanntmachung angegebenen Frist eingegangen sein.

Antragsformular

Das Antragsformular finden Sie hier. Sobald ein Losverfahren durchgeführt wird, ist der entsprechende Link aktiviert: Losantrag für alle zulassungsbeschränkten Studiengänge. (PDF, 99 KB)

Es werden nur die Antragstellerinnen und Antragsteller benachrichtigt, die einen Studienplatz über das Losverfahren erhalten.

Studienkolleg

Es gibt eine Reihe von Sekundarschulabschlüssen aus dem Ausland, die zwar zum Studium in dem jeweiligen Land, nicht jedoch in Deutschland berechtigen. Es ist dann eine sogenannte Feststellungsprüfung notwendig. Am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern werden betroffene Studienbewerberinnen und -bewerber in einem zweisemestrigen Kurs auf diese Prüfung vorbereitet.

Die Zuweisung zum Studienkolleg erfolgt durch diejenige bayerische Universität, an der das geplante Studium beabsichtigt wird. Eine Bewerbung direkt beim Studienkolleg ist nicht möglich.

An der LMU München erfolgt die Zuweisung bei ausländischen Staatsgehörigen durch das Referat Internationale Angelegenheiten, bei deutschen Staatsangehörigen durch die Studentenkanzlei.

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