Exmatrikulation

Durch die Exmatrikulation erlöschen Ihre Rechte und Pflichten als Studierende oder Studierender und Mitglied der Universität.

Das Semester, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, wird als Hochschul- und Fachsemester, im Falle einer Beurlaubung auch als Beurlaubungssemester, gezählt. Gebühren und Beiträge, die für das Semester in dem die Exmatrikulation wirksam wird fällig waren, können nicht zurückerstattet werden.

Bei der Exmatrikulation erhalten Sie zusammen mit dem Exmatrikulationsbescheid eine Bescheinigung von Studienzeiten für die gesetzliche deutsche Rentenversicherung sowie eine Studienverlaufsbescheinigung.

Exmatrikulation auf Antrag

Studierende können die Exmatrikulation jederzeit selbst beantragen.

a) mit sofortiger Wirkung

Die Exmatrikulation können Sie schriftlich bei der Studentenkanzlei (SG 2) beantragen.

Der Antrag auf Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung kann nur bearbeitet werden, wenn folgende Unterlagen zugesandt werden:

Bitte beachten Sie: Sie erhalten die LMUcard nicht mehr zurück, deshalb bitten wir Sie etwaiges Geldguthaben vorher zu entladen.

b) mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters

Die Exmatrikulation können Sie schriftlich bei der Studentenkanzlei (SG 2) beantragen.

Der Antrag auf Exmatrikulation mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters kann nur bearbeitet werden, wenn folgende Unterlagen zugesandt werden:

Bitte beachten Sie: Sie können die LMUcard als Studierendenausweis noch bis zum Ende des laufenden Semesters verwenden, müssen sie der Universität aber so rechtzeitig zukommen lassen, dass Sie spätestens zwei Wochen nach Beginn des Folgesemesters (14.04. bzw. 14.10.) der Studentenkanzlei vorliegt. Andernfalls können bereits für das Folgesemester bezahlte Beiträge nicht mehr zurückerstattet werden! Vergessen Sie auch nicht, etwaiges Geldguthaben auf der Karte vorher zu entladen.

Wenn Sie in dringenden Fällen eine Exmatrikulation beantragen wollen, müssen Sie für die persönliche Vorsprache vorab online einen Termin bei SG 2-Kanzlei buchen.

Exmatrikulation kraft Gesetzes

Bei Vorliegen bestimmter Gründe tritt die Exmatrikulation aber auch kraft Gesetzes ein oder muss seitens der Universität von Amts wegen erfolgen.

  • Studierende sind kraft Gesetzes zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung ihres Studiengangs bestanden haben.

Bitte beachten Sie: Diese Exmatrikulation tritt nur dann nicht ein, wenn Sie sich für das Folgesemester rückgemeldet und fristgerecht im Rahmen eines Fachwechsels für einen anderen Studiengang (z.B. einen postgradual oder anderen grundständigen Studiengang, etc.) umschreiben lassen.

Im Falle, dass Sie sich zwar rückgemeldet haben, aber doch keinen Fachwechsel (mehr) beabsichtigen, müssen Sie als Voraussetzung für die Rückzahlung der im Rahmen der Rückmeldung bereits bezahlten Beiträge für das Folgesemester die LMUcard als Studierendenausweis bis zwei Wochen nach Ende des Semesters, in dem Sie die Abschlussprüfung bestanden haben, zurückgeben. Die LMUcard wird einbehalten, deshalb bitten wir Sie etwaiges Geldguthaben vor Rückgabe zu entladen.

Exmatrikulation von Amts wegen

Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren,

  • wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben oder sie aus Gründen, die sie zu vertreten haben, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen endgültig nicht mehr beibringen können.
    (Diese Exmatrikulation unterbleibt nur dann, wenn sich die Betroffenen für das Folgesemester rückgemeldet und fristgerecht im Rahmen eines Fachwechsels für einen anderen Studiengang umschreiben lassen),
  • wenn sie die Rückmeldung nicht form- und fristgerecht beantragen,
  • wenn sie innerhalb der Rückmeldefrist eine nach der Meldeverordnung für die Krankenversicherung für Studierende vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht eingereicht haben,
  • wenn ein Immatrikulationshindernis nachträglich eintritt,
  • wenn auf Grund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich erfolgt ist.

Bitte beachten Sie: Sie können die LMUcard als Studierendenausweis noch bis zum Ende des laufenden Semesters verwenden, müssen sie der Universität aber so rechtzeitig zukommen lassen, dass Sie spätestens zwei Wochen nach Beginn des Folgesemesters (14.04. bzw. 14.10.) der Studentenkanzlei vorliegt. Andernfalls können bereits für das Folgesemester bezahlte Beiträge nicht mehr zurückerstattet werden! Vergessen Sie auch nicht, etwaiges Geldguthaben auf der Karte vorher zu entladen.

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