Promotion
Studierende, die sich neu an der LMU für ein Promotionstudium immatrikulieren wollen (Ortswechsler), informieren sich bitte unter Einschreibung.
Dasselbe gilt für Wiedereinschreiber (d.h. Personen, die bereits an der LMU immatrikuliert waren und hier ihren Abschluss erworben haben), siehe auch
Der Antrag auf ein Promotionsstudium ist grundsätzlich persönlich in der Studentenkanzlei zu stellen.
Bei der Einschreibung zwingend vorzulegende Unterlagen:
- Informationsblatt und Termine (54 kB)
Zusätzlich sind bei der Einschreibung mit vorzulegen:
- Abschlusszeugnis
- Genehmigung des Dekanats/Prüfungsamts
- Studienausweis
- Genehmigung des Dekanats/Promotionsausschusses.
Die Beiträge für das Studentenwerk für das beantragte Semester müssen auf dem Konto der Zahlstelle der LMU verbucht sein! Sollten Sie bereits Studienunterlagen für das Semester erhalten haben, für das Sie die Umschreibung beantragen, sind diese bei Durchführung in der Studentenkanzlei zurückzugeben!
Eine Umschreibung nach bestandener Abschlussprüfung kann erst nach erfolgter Prüfungsmitteilung durch das jeweilige Prüfungsamt durchgeführt werden!
Hinweis zur Umschreibung in die Promotion:
Siehe Frist
Zeitliche Befristung des Promotionsstudiums
Die Einschreibung zum Zweck der Promotion ist mit Inkrafttreten des geänderten Bayerischen Hochschulgesetzes erstmals auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt worden. Nach Art. 65 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG kann der Student auch nach dem Bestehen der Abschlussprüfung in dem entsprechenden Studiengang immatrikuliert bleiben oder wieder immatrikuliert werden, wenn er die Immatrikulation oder das Fortbestehen der Immatrikulation beantragt, um zu promovieren. Nach Art. 65 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG soll der Student exmatrikuliert werden, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, im Fall des Satzes 1 Nr. 3 spätestens nach drei Jahren.
Sollte Sich das Promotiosvorhaben aus Wissenschaftlichen Gründen verlängern, können Sie einen Antrag auf Verlängerung der Imatrikulation im Sachgebiet 3 stellen, es sind hierzu Nachweise (z.B. Bestätigung des Dekans) vorzulegen.
Die Immatrikulation für die Vorbereitung und Durchführung einer Promotion ist durch die gesetzliche Regelung grundsätzlich auf drei Jahre beschränkt.
Wichtig: Die gesetzliche Beschränkung bezieht sich auf die Einschreibung (als Studierende(r)), die Vorbereitung und Durchführung der Promotion als solche muß sich nicht auf diesen Zeitraum beschränken, kann außerhalb der drei Jahre aber nicht im Studentenstatus erfolgen. Nachteile für Ihre Promotion haben Sie i.d. Regel nicht zu befürchten, da wir im Vorfeld bereits bestimmte Punkte abgeklärt haben siehe Merkblatt:
Die Promotionsordnungen setzen übrigens eine Immatrikulation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Promotionsverfahren sowie der Durchführung des Promotionsverfahrens selbst nicht voraus.
Sollten Sie noch nach der zeitlichen Befristung einen Campus Zugang benötigen siehe:
siehe auch: Wissenschaftlicher Nachwuchs: Promotionen
