FAQ
- Ab wann müssen Studienbeiträge entrichtet werden?
- Woraus setzt sich der Zahlungsbeitrag zusammen?
- Wer ist Studienbeitragspflichtig?
- Wie hoch ist der Studienbeitrag?
- Wofür werden die Studienbeiträge verwendet?
- Wer ist nicht beitragspflichtig?
- Kann ich mich von der Beitragspflicht befreien lassen?
- Kann ich mich auch rückwirkend befreien lassen?
- Was ist bei einer Beurlaubung zu beachten?
- Welcher Antrag ist zu verwenden und wo bekomme ich ihn?
- Ist der Antrag formgebunden?
- Muss ich auch zahlen wenn ich einen Antrag gestellt habe, der noch nicht beschieden wurde?
- Was ist unter „unzumutbarer Härte“ zu verstehen?
- Was muss ich bei öffentlichen Urkunden aus dem Ausland beachten?
- Welche Abgabefristen muss ich beachten?
- Was ist wenn ich nicht alle erforderlichen Unterlagen einreiche?
- Ich studiere ein Lehramt und muss gleichzeitig an mehreren Hochschulen eingeschrieben sein. Muss ich bei beiden Universitäten Studienbeiträge bezahlen?
- Kann ich ein Darlehen beantragen?
- Was passiert wenn ich den Beitrag nicht bezahle?
- Was passiert mit meinem Geld?
- Gibt es ein Merkblatt?
1. Ab wann müssen Studienbeiträge entrichtet werden?
Studienbeiträge werden in der Ludwig-Maximilians-Universität ab dem Sommersemester 2007 erhoben.
2. Woraus setzt sich der Zahlungsbeitrag zusammen?
Der Zahlungsbeitrag setzt sich zusammen aus:
- Grundbeitrag in Höhe von 42,- €
- Studienbeitrag derzeit in Höhe von 500,- €
3. Wer ist Studienbeitragspflichtig?
Grundsätzlich müssen alle Studierenden die zwei Beiträge in Höhe von derzeit insgesamt 542,- € in einer Summe bezahlen. Diejenigen, die nicht beitragspflichtig sind überweisen den Grundbeitrag in Höhe von 42,- €.
4. Wie hoch ist der Studienbeitrag?
Der Studienbeitrag beträgt ab dem Sommersemester 2008 500,00 €
5. Wofür werden Studienbeiträge verwendet?
Die entsprechenden Einnahmen werden den gesetzlichen Vorgaben gemäß für die Verbesserung der Studienbedingungen eingesetzt. Die Entscheidung über die Verwendung der Studienbeiträge wird zu großen Teilen in den 18 Fakultäten getroffen. Etwa drei Viertel der Gelder fließen anhand eines Verteilungsschlüssels an die Fakultäten, der Rest wird für zentrale Maßnahmen und Einrichtungen wie beispielsweise die Universitätsbibliothek verwendet. Die Studierenden sind am Entscheidungsprozess über die Verwendung beteiligt. Die Gremien in den Fakultäten und auf zentraler Ebene, die über die Verwendung der Mittel beraten, sind zur Hälfte mit gewählten Vertretern der Studierenden besetzt. Sie geben ihre Empfehlungen an den Dekan bzw. an das Präsidium. Siehe auch die Berichte über die Verwendung der Studienbeiträge an der LMU.
6. Wer ist befreit von der Studienbeitragspflicht?
Ausnahmen: Studierende, die
- beurlaubt sind,
- im 1. bis 6. Fachsemester eines Promotionsstudienganges immatrikuliert sind,
- im Studiengang „Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber/innen“ (Studienkolleg) immatrikuliert sind,
- im 2. oder 3. Semester der Absolvierung des praktischen Jahres im Studiengang Medizin sind,
- innerhalb eines Semesters ein mindestens 13 Wochen andauerndes studienbezogenes Praktikum absolvieren im Studiengang Tiermedizin.
- innerhalb eines Semesters ein mindestens 13 Wochen andauerndes studienbezogenes Praktikum absolvieren im Studiengang Public Health.
- NEU ab WS 2010/11: Studierende, die nach bestandenem ersten Staatsexamen im Lehramtsstudium in der Erweiterung immatrikuliert sind.
7. Kann ich mich von der Beitragspflicht befreien lassen?
Eine Befreiung auf Antrag ist folgenden Punkten möglich:
- Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
- Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten; Das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
- Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entrichtet werden.
- ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgaben-freiheit garantieren, immatrikuliert sind.
- Studierende, die vom DAAD Stipendien erhalten, für die Zeit des Leistungsbezuges.
- Schwerbehinderte und chronisch Kranke.
- Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrages auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt.
- Studierende in strukturierten Promotionsstudiengängen, die besondere Regelungen für Bachelor- Absolventinnen und -Absolventen vorsehen, bis zum zehnten Fachsemester.
8. Kann ich mich auch rückwirkend befreien lassen?
Eine rückwirkende Befreiung ist in folgendem Punkt möglich:
Studierende der LMU, die an der LMU ihr Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semester abgeschlossen haben und hier zu den besten 10 % des Prüfungstermins in ihrem Studiengang gehören, in Höhe aller hier bezahlten Studienbeträge.
9. Was ist bei einer Beurlaubung zu beachten?
Studierende sind während des Urlaubssemesters nicht studiengbeitragspflichtig, sie müssen aber den Grundbeitrag bezahlen.
10. Welcher Antrag ist zu verwenden und wo bekomme ich ihn?
Der „Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht“ ist als
erhältlich.
11. Ist der Antrag formgebunden?
Für die Beantragung der Befreiung von der Studienbeitragspflicht verwenden Sie bitte ausschließlich das entsprechende Antragsformular. Dieses steht als als Download im Internet unter zur Verfügung, siehe
Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht
12. Muss ich auch zahlen wenn ich einen Antrag gestellt habe, der noch nicht beschieden wurde?
Ein Befreiungsantrag hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung, d.h. wenn Sie einen Antrag auf Befreiung der Beitragspflicht stellen und dieser noch nicht vor dem jeweiligen Rückmeldetermin verbeschieden ist, müssen Sie zunächst den Studienbeitrag zusammen mit dem Grundbeitrag in voller Höhe bis zum jeweiligen Rückmeldetermin bezahlen.
Für den Fall, dass Ihrem Befreiungsantrag statt gegeben werden kann, wird Ihnen der Studienbeitrag in Höhe von 500,00 € zurückerstattet.
13. Was ist unter „unzumutbarer Härte“ zu verstehen?
Soweit Gründe vorliegen, auf Grund derer die Erhebung der Studienbeiträge im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellt, sind diese Gründe gesondert darzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Finanzielle und wirtschaftliche Gründe stelle grundsätzlich allein keine unzumutbare Härte dar, da zur Begleichung des Studienbeitrags ein Studienbeitragsdarlehen in Anspruch genommen werden kann.
14. Was muss ich bei öffentlichen Urkunden aus dem Ausland beachten?
Alle Zeugnisse und sonstigen Dokumente, die von einer ausländischen Behörde erlassen wurden, bedürfen grundsätzlich der amtlichen Übersetzung ins Deutsche sowie der Legalisation durch die zuständige konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Ausnahmen:
- Internationale Urkunden" (CIEC–Übereinkommen): Personenstandsurkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit. Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) sind: Belgien; Bosnien-Herzegowina; Deutschland; Frankreich; Italien; Kroatien; Luxemburg; Mazedonien; Niederlande; Österreich; Portugal; Schweiz; Serbien und Montenegro; Slowenien; Spanien; Türkei.
- Originale von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die von einer Behörde in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien oder Österreich ausge-stellt sind und mit einem Präge- oder Farbdruckdienstsiegel dieser Behörde sowie mit der Unterschrift des Unterschriftsbefugten versehen sind, bedürfen keiner Legalisation.
- Originale von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die von einer Behörde in einem Vertragsstaat der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961
ausgestellt wurden, bedürfen der Apostille.
Weitere Informationen sind auf den Internetseiten des "Auswärtiges Amt" abrufbar.
15. Welche Abgabefristen muss ich beachten?
Befreiungsanträge für das Sommersemester können bis 30. April, für das Wintersemester bis 31. Oktober gestellt werden. Nur wenn der Befreiungsgrund später eintritt, kann ein Antrag für das Sommersemester noch bis 05. Juni bzw. für das Wintersemester bis 05. Dezember eingereicht werden; maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der LMU.
Eine Befreiung ist grundsätzlich abzulehnen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht mit dem Antrag innerhalb der genannten Fristen vorgelegt werden.
16. Was ist wenn ich nicht alle erforderlichen Unterlagen einreiche?
Eine Befreiung ist grundsätzlich abzulehnen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen vorgelegt werden.
Befreiungsanträge für das Sommersemester können bis 30. April, für das Wintersemester bis 31. Oktober gestellt werden. Nur wenn der Befreiungsgrund später eintritt, kann ein Antrag für das Sommersemester noch bis 5. Juni bzw. für das Wintersemester bis 05. Dezember eingereicht werden; maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der LMU.
17. Ich studiere ein Lehramt und muss gleichzeitig an mehreren Hochschulen eingeschrieben sein. Muss ich bei beiden Universitäten Studienbeiträge bezahlen?
Studierende, deren Studium aufgrund der Studien- oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgt; in diesem Fall ist der Beitrag nur an eine bestimmten Hochschule zu entrichten. Eine Wahl der Studierenden, an welcher Hochschule sie ihre Beiträge einzahlen, besteht nicht mehr! Die Empfängerhochschule ist verbindlich.
| Studiengang: | immatrikuliert an: | Empfängerhochschule: |
|---|---|---|
| LA Gymnasium | LMU+TUM | LMU |
| LA Gymnasium | AdBK+LMU | AdBK |
| LA Gymnasium | HMT+LMU | HMT |
| LA Realschule | LMU+TUM | LMU |
| LA Realschule | HMT+LMU | LMU |
| LA Berufschule | LMU+TUM | TUM |
| LA Sonderschule | LMU+TUM | LMU |
| LA Grund- oder Hauptschule | LMU+TUM | LMU |
| LA Grund- oder Hauptschule | HMT+LMU | LMU |
18. Kann ich ein Darlehen beantragen?
Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Studienbeiträge wird der Freistaat Bayern über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Studienbeitragskredit anbieten, der die Möglichkeit schafft, die Studienbeiträge durch ein Darlehen zu finanzieren, das erst nach dem Studium zurückgezahlt werden muss. Das heißt aber auch, dass eine unzumutbare Härte in der Regel nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Studienbeitragskredit in Anspruch genommen werden kann.
Siehe Internetseite: Bayerisches Staatsministerim für Wissenschaft, Forschung und Kunst
19. Was passiert wenn ich den Beitrag nicht bezahle?
Wenn die Zahlung aller fälligen Beträge nicht fristgerecht erfolgt, wird die Immatrikulation rückgängig gemacht bzw. die Rückmeldung nicht vollzogen und der/die Studierende exmatrikuliert.
20. Was passiert mit meinem Geld?
Die Studienbeiträge kommen den Hochschulen zugute. Sie führen weder zu einer Verringerung des Staatszuschusses noch dürfen sie für andere Zwecke verwendet werden. Das heißt: Die Studienbeiträge sind für die Hochschulen echte Zusatzeinnahmen. Die Studienbeiträge müssen von den Hochschulen für die Verbesserung der Studienbedingungen verwendet werden. Die Studierenden profitieren beispielsweise von mehr Kleingruppenveranstaltungen, einer intensiveren Studienberatung, mehr Tutorien, mehr Korrekturassistenten, einer besseren Betreuung durch zusätzliches qualifiziertes Personal, mehr Lehrbeauftragten (z.B. für Fachsprachenausbildung, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen), mehr propädeutischen Angeboten, mehr Exkursionen und Projektpraktika, einer besseren Ausstattung von Bibliotheken, längeren Öffnungszeiten, einem verbesserten EDV-Angebot, dem Ausbau von Leihgerätepools, der Schaffung moderner Lehr- und Lernstrukturen und Studienliteratur.
21. Gibt es ein Merkblatt?
- Merkblatt über Studienbeiträge (225 kB)


