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Beitragspflicht

Studienbeitragspflichtig ist jede/jeder Studierende, mit folgenden Ausnahmen:

I. Nicht beitragspflichtig sind

  1. Studierende, die vom Studium beurlaubt sind;
  2. Studierende, die zum Zwecke der Promotion immatrikuliert sind bis zu sechs Semester;
  3. Studierende, die im Studiengang "Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen" (Studienkolleg) immatrkuliert sind;
  4. ab WS 2010/11: Studierende, die nach bestandenem ersten Staatsexamen im Lehramtsstudium in der Erweiterung immatrikuliert sind;
  5. Studierende im 2. und 3. Semester der Absolvierung des praktischen Jahres im Studiengang Medizin;
  6. Studierende die innerhalb eines Semesters ein mindestens 13 Wochen andauerndes studienbezogenes Praktikum absolvieren im Studiengang Tiermedizin;
  7. Studierende die innerhalb eines Semesters ein mindestens 13 Wochen andauerndes studienbezogenes Praktikum absolvieren im Studiengang Public Health.

Die verwaltungsmäßige Umsetzung der Gebührenfreiheit erfolgt in den unter Nr. 1 bis 4 genannten Fällen durch die Studentenkanzlei in der Regel automatisch.

Die unter Nr. 5 genannten Studierenden müssen eine Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät über Beginn und Ende ihres Praktischen Jahres bis zu dem durch amtliche Bekanntmachung festgesetzten Rückmeldetermin im Sachgebiet 2 der Studentenkanzlei im Original (wird einbehalten) vorlegen.

II. Studierende, die für zwei Studiengänge an der LMU gleichzeitig immatrikuliert sind, sind nur für einen Studiengang beitragspflichtig und müssen den Studienbeitrag nur einmal bezahlen. Besteht für einen der beiden Studiengänge wegen der unter I. Nr. 1 bis 4  genannten Gründe keine Beitragspflicht, greift jedoch die Beitragspflicht für den anderen Studiengang.

III. Studierende, die gleichzeitig an der LMU und einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, sind an der LMU grundsätzlich voll beitragspflichtig (auch wenn sie an der anderen Hochschule ebenfalls beitragspflichtig sind und den Studienbeitrag dort ebenfalls bezahlen müssen!).

Von dieser doppelten Beitragspflicht sind ausgenommen

1. Studierende, die aufgrund eines Kooperationsvertrages zwischen zwei oder mehreren Hochschulen in einem gemeinsamen Studiengang an den beteiligten Hochschulen immatrikuliert sind. Diese Studierenden sind nur an der Hochschule beitragspflichtig, deren Immatrikulationsrecht sie unterliegen. Sie müssen sowohl den Studienbeitrag als auch Grundbeitrag und Verwaltungskostenbeitrag an dieser Hochschule bezahlen.

2. Studierende, deren Studium aufgrund der Studien- oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgt; in diesem Fall ist der Beitrag nur an eine bestimmten Hochschule zu entrichten. Eine Wahl der Studierenden, an welcher Hochschule sie ihre Beiträge einzahlen, besteht nicht mehr! Die Empfängerhochschule ist verbindlich.

Der Studienbeitrag, sowie der Grundbeitrag ist im Falle der Doppelimmatrikulation in folgenden Studiengängen an die als Beitragsempfänger angegebene Hochschule zu überweisen:

Studiengang: immatrikuliert an: Beitragsempfänger:
LA Gymnasium LMU + TUM LMU
LA Gymnasium AdBK + LMU AdBK
LA Gymnasium HMT + LMU HMT
LA Realschule LMU + TUM LMU
LA Realschule HMT + LMU LMU
LA Berufschule LMU + TUM TUM
LA Sonderschule LMU + TUM LMU
LA Grund- oder Hauptschule LMU + TUM LMU
LA Grund- oder Hauptschule HMT + LMU LMU

Achtung: die Bezahlung der Beiträge an die Empfängerhochschule haben die Studierenden der anderen beteiligten Hochschule im Rahmen der persönlichen Rückmeldung in geeigneter Weise nachzuweisen.

Verantwortlich für den Inhalt: III.2