Beurlaubung vom Studium
Studierende, die aus wichtigen Gründen an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, können in der Regel bis zu zwei Semester vom Studium beurlaubt werden.
Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, weshalb während der Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht erbracht werden können (Ausnahme: Mutterschutz und Elternzeit). Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich.
Die Beiträge für das Studentenwerk für das beantragte Semester müssen in der Zahlstelle der LMU verbucht sein!
Unter Online-Selbstbedienungsfunktionen können Sie den aktuellen Stand Ihres Beitragskontos einsehen.
- Bitte um Beachtung:
Eine Beurlaubung (z.B. bei einem einjährigen Auslandsstudium, oder längerfristige Beurlaubung wegen Elternzeit), muss für jedes Semester separat beantragt werden!
Sollten Sie bereits Studienunterlagen für das Semester erhalten haben, für das Sie die Beurlaubung beantragen, sind diese bei Antragstellung in der Studentenkanzlei zurückzugeben!
Ein Urlaubssemester muss grundsätzlich innerhalb der Frist
- für das Wintersemester, spätestens bis zum 30. Oktober,
- für das Sommersemester, spätestens bis zum 30. April beantragt werden.
Nur wenn der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später eintritt, ohne dass dies vorhersehbar war, kann der Antrag
- für das Wintersemester bis spätestens 5. Dezember,
- für das Sommersemester bis spätestens 5. Juni gestellt werden.
Beurlaubungen im 1. Fachsemester und ab dem 16. Fachsemester können grundsätzlich nicht gewährt werden.
Eine rückwirkende Beurlaubung für zurückliegende Semester, auch bei nachgewiesener Krankheit, ist ausgeschlossen.
Beurlaubungsgründe:
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Beurlaubung wegen Krankheit
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Beurlaubung wegen eines Auslandsstudiums
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Beurlaubung wegen Auslandsaufenthalt als Fremdsprachenassistent (Assistant Teacher)
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Beurlaubung wegen eines (Pflicht-) Praktikums
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Beurlaubung wegen eines freiwilligen Praktikums
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Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeit
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Beurlaubung wegen außergewöhnlicher Belastung durch Pflege/Erziehung von Verwandten
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Beurlaubung wegen sonstiger Gründe
