Urheberrechte
Das Urheberrecht schützt persönliche, geistige Schöpfungen. So ist z.B. auch diese Website urheberrechtlich geschützt, d.h., dass sie nur zum privaten, wissenschaftlichen und nicht gewerblichen Gebrauch zum Zweck der Information kopiert und ausgedruckt werden kann und nicht vervielfältigt oder archiviert werden darf.
Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zu urheberrechtlichen Problemen, die oft an Universitäten entstehen können.
Nutzungsrechte am Urheberrecht, Mitautoren
Abschlussarbeiten gehören insbesondere als Schriftwerke einschließlich der Software und der Darstellungen wissenschaftlichen und technischen Inhalts zu den Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. So stehen nach der Veröffentlichung der Arbeit mit Zustimmung des Urhebers die in ihr enthaltenen Erkenntnisse allgemein zur Verfügung (§12 UrhG), die Arbeit darf in das Werk anderer einfließen (so genannte freie Bearbeitung nach § 24 UrhG) und die Arbeit darf in zweckgebotenem Umfang zitiert werden (§ 51 UrhG).
Die Ludwig-Maximilians-Universität München hat aufgrund der prüfungsrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf das Original der Diplomarbeit/Dissertation.
Das Urheberrecht sowie die daraus resultierenden Verwertungs- und Nutzungsrechte stehen - vorausgesetzt die Arbeit steht nicht im Zusammenhang mit einem Drittmittelvorhaben - allein dem Diplomanden/Doktoranden als dem Verfasser der Arbeit zu. Die Universität, der Betreuer/Prüfer oder Dritte können Nutzungsrechte hieran nur erwerben, wenn der Verfasser ihnen solche einräumt. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurde oder die Diplomanden/Doktoranden auch Arbeitnehmer der Ludwig-Maximilians-Universität München sind und die Arbeit im Rahmen der von ihnen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit entstanden ist.
Die in den jeweiligen Prüfungsordnungen/Promotionsordnungen geforderte selbstständige Bearbeitung des Themas einer Diplomarbeit/Dissertation schließt das Entstehen eines Miturheberrechtes des betreuenden Professors selbst dann aus, wenn von diesem (wesentliche) Anregungen für die Arbeit gegeben wurden. Eine Betreuungsleistung, die einen urheberrechtlich relevanten Beitrag darstellt, wäre mit dem Wesen einer Diplomarbeit als einer vom Kandidaten selbstständig und ohne fremde Hilfe zu erbringende Prüfungsleistung nicht vereinbar. Beiträge in Form von Anregungen, Ideen etc. berühren das Urheberrecht nicht. Zum Mitautor würde ein Betreuer erst, wenn er – entgegen dem Prüfungszweck - Teile der Arbeit selbst abfassen würde. Gleiches gilt erst recht für die Dissertation als eine eigenständige Leistung, die mit einem wissenschaftlichen Fortschritt verbunden sein soll. Das Urheberrecht an Vorarbeiten, auf die eine Diplomarbeit/Dissertation ggf. aufbaut, verbleibt allerdings beim Verfasser dieser Vorarbeiten.
Wird in einer Diplomarbeit/Dissertation eine neue technische Idee durch Abhandlung oder Zeichnung dargestellt, so kommt der für Erfindungen maßgebliche Patentschutz in Betracht, der eine Anmeldung nach den Bestimmungen des Patentschutzes voraussetzt. Hierbei ist zu beachten, dass ein Patentschutz nur möglich ist, solange die Erfindung nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist. Ist die Veröffentlichung der Diplomarbeit/Dissertation vorgesehen, muss die Patentanmeldung vor dieser Veröffentlichung erfolgen.
(Mit-)Erfindungen von Arbeitnehmern der Ludwig-Maximilians-Universität München unterliegen dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Die in § 5 des ArbnErfG enthaltene Meldepflicht gilt nur für Diplomanden/Doktoranden, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen und die von ihnen gemachten Erfindungen im Rahmen der von ihnen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit entstanden sind. Diplomanden/Doktoranden ohne Arbeitsverhältnis zur Universität sind als freie Erfinder selbst Träger der Rechte an Erfindungen. Da sie dennoch eingeschriebene Universitätsangehörige sind, können sie ihre Erfindungen der Universität innerhalb des Bayerischen Hochschulpatentkonzepts zur Bewertungsprüfung, Patentierung und Verwertung anbieten und hierbei sogar die besonderen Bedingungen für Hochschulerfindungen für sich in Anspruch nehmen.
Nähere Informationen erteilt die Erfinderberatung des Referats VIII.3
Computerprogramme
Computerprogramme "als solche" sind nach § 1 Abs. 2 Ziffer 3 PatG vom Patentschutz ausgenommen. Sie genießen als Sprachwerke aber Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG. Voraussetzung für diesen Schutz ist jedoch, dass eine das Können eines Durchschnittsprogrammierers deutlich überragende individuelle Leistung vorliegt.
Für Computerprogramme gelten insbesondere die § 69a ff. UrhG. Per Gesetz stehen dem Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogrammen zu, die von einem Arbeitnehmer in Wahrung seiner Aufgaben oder nach Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen wurden.
Stadtpläne
Lehrstühle, Institute und Departments stellen auf ihre Internetseiten häufig Kopien von Kartenabbildungen, um etwa den Standort der Einrichung zu verdeutlichen oder um die Anfahrt zu wissenschaftlichen Kongressen oder sonstigen Veranstaltungen zu erklären. In diesem Zusammenhang werden immer wieder Einrichtungen der LMU von Anwaltskanzleien im Auftrag der Rechteinhaber wegen unberechtigter Nutzung von urheberrechtlich geschützten Kartenmaterial auf ihren Internetseiten kostenpflichtig abgemahnt. Die Rechtslage ist in solchen Fällen eindeutig: Kartenabbildungen im Internet sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers (d.h. des Verlages, dessen Karte kopiert wurde) verwendet werden. Wenn vom Rechteinhaber keine Zustimmung zu einer derartigen Verwendung vorliegt, liegt ein Verstoss gegen das Urheberrecht vor. Der Rechteinhaber kann dagegen vorgehen, die Kosten hat derjenige zu tragen, der das Kartenmaterial unrechtmäßig verwendet hat. Daher sollte Kartenmaterial, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet wird, sofort von der betreffenden Internetseite entfernt werden. Im Fall einer Abmahnung haben die Institute die Anwaltsgebühren und zusätzlich die entgangenen Lizenzgebühren der jeweiligen Rechteinhaber zu tragen.
Verwendung von Bildmaterial aus dem Internet
Bildmaterial im Internet ist urheberrechtlich geschützt, d.h. über die Verwendung dieses Materials bestimmt grundsätzlich nur der jeweilige Rechteinhaber. Die Tatsache, dass sich auf einer frei zugänglichen Internetseite Bildmaterial befindet, das heruntergeladen werden kann, bedeutet nicht automatisch, dass der Rechteinhaber damit einverstanden ist. Zum einen ist nicht sicher (und kann in der Regel auch nicht nachvollzogen werden), dass sich dieses Bildmaterial zu Recht auf der Internetseite befindet (mit anderen Worten: derjenige, der dieses Bild auf seine Internetseite stellt, kann es selbst unberechtigt erlangt haben), zum anderen bedeutet die Zurverfügungstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks per Internet nicht, dass der Rechteinhaber mit jeder Verwendung (im Sinn des Urheberrechts) durch Dritte einverstanden ist; durch die Veröffentlichung des Werks auf einer frei zugänglichen Internetseite erklärt er an sich nur, dass er damit einverstanden ist, dass andere diese Bilder auch sehen. Nur wenn etwa ausdrücklich, etwa in der Bildlegende, darauf hingewiesen wird, dass jede Form der Nutzung dieses Bildes erlaubt sei, kann man davon ausgehen, dass der Rechteinhaber mit jeder Form der Verwendung einverstanden ist; fehlt ein solcher Vermerk, muss man regelmäßig davon ausgehen, dass der Rechteinhaber einer solchen Verwendung nicht zugestimmt hat.
Verwendung von urheberrechtlich geschützten Materialien im Rahmen des Unterrichts an Hochschulen im Intranet
Die Frage der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Materialien im Rahmen des Unterrichts an Hochschulen ist in § 52a Urheberrechtsgesetz eindeutig geregelt.
Danach ist es zulässig, sowohl kleine Teile eines Werks (etwa Kopien aus einem grösseren Buch) als auch einzelne Zeitschriftenaufsätze bzw. Werke geringeren Umfangs (etwa Festschriftbeiträge) oder Teile davon, zugänglich zu machen, wenn dies zur Veranschaulichung im Unterricht geboten ist, und der Teinehmerkreis bestimmt abgegrenzt ist (Intranet statt Internet), also etwa durch Passwortschutz sichergestellt ist, dass nur dieser abgegrenzte Teilnehmerkreis Zugriff erhält. Desweiteren muss sichergestellt sein, dass diese digitalisierten urheberrechtlich geschützten Werke nicht auf dem PC des jeweiligen Nutzers abgespeichert und damit anderweitig verwendet werden können.
Verteilung gedruckter Reader durch Hochschulen
Die einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (§§ 46, 53 Abs.3) erlauben die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken und Zugänglichmachung dieser Werke, etwa im Rahmen eines Readers, nur für den Gebrauch im Schulunterricht, sowie bei Aus-und Fortbildungen im beruflichen Bereich. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Hochschulen vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften ausgenommen. Daraus folgt, dass man zwar im Rahmen eines Intranets mit Passwortschutz solche Dokumente den Studierenden zur Verfügung stellen kann, von Seiten der Hochschule aber diese Dokumente nicht ausgedruckt und gebunden den Studierenden als Reader zur Verfügung stellen darf.


