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Aufgaben des Betriebsärztlichen Dienstes

Wir sollen den Arbeitgeber unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht bei seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten und Studierenden bezüglich Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterstützen, so dass niemand durch seine berufliche Tätigkeit bzw. durch seine akademische Ausbildung Gesundheitsschäden erleidet.

Studentinnen und Studenten der LMU München, die für Ihre Ausbildung Tätigkeiten ausüben müssen, die mit relevanten gesundheitlichen Risiken verbunden sind, können sich ebenfalls bei uns beraten und untersuchen lassen. Wir bitten Sie um telefonische Terminvereinbarung unter +49 (0) 89 / 2180 - 73904.

Die vier Hauptaufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz sind:

Beraten - Untersuchen - Begehen - Motivieren

  1. Betriebsärzte sollen den Arbeitgeber und die ansonsten für Arbeitsschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Personen beraten, insbesondere bei...
    • der Planung und Ausführung von neuen Betriebsanlagen einschließlich Sanitärer und sozialer Einrichtungen
    • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von neuen Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
    • der Auswahl und Erprobung geeigneter Körperschutzmittel
    • arbeitsphysiologischen und arbeitspsychologischen sowie ergonomischen und arbeitshygienischen Fragestellungen
    • der Organisation der "Ersten Hilfe"
    • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Wieder/-Eingliederung Behinder-ter in den Arbeitsprozess
  2. Betriebsärzte sollen die Arbeitnehmer regelmäßig untersuchen, arbeitsmedizinisch beurteilen und beraten sowie die Untersuchungsergebnisse auswerten.
    • Mit Fokus auf individuelle Gefährdungen am Arbeitsplatz (Arbeitsplatzanalyse)
    • Durchführung entsprechender arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen zur Früherkennung gesundheitlicher Risiken
    • Befunddokumentation, ggf. für Anerkennung von Berufskrankheiten wichtig
  3. Betriebsärzte sollen die konkrete Durchführung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung beobachten und sollen daher...
    • Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen begehen, festgestellte Mängel dem Arbeitgeber bzw. einem entsprechend Verantwortlichen mitteilen, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken
    • auf die Benutzung geeigneter Körperschutzmittel achten
    • Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen untersuchen, diese Untersuchungsbefunde auswerten und entsprechend Maßnahmen zur Verhütung erarbeiten
  4. Betriebsärzte sollen darauf hinwirken, dass...
    • sich die Beschäftigten am Arbeitsplatz entsprechend den Anforderungen von Arbeitsschutz und Unfallverhütung verhalten
    • die Mitarbeiter über alle möglichen gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz und über effektive Maßnahmen zu deren Abwendung aufklärt werden
    • ein Teil der Beschäftigten ausreichend gut in "Erster Hilfe" unterrichtet wurde

Wir als Betriebsärzte müssen auf Wunsch des Arbeitnehmers bzw. Studierenden diesem unser arbeitsmedizinisches Untersuchungsergebnis mitteilen. Zu unseren Aufgaben gehört es aber beispielsweise nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

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